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(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:
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(2) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere der Aufenthalt
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(3) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.
(5) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,
(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:
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(2) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere der Aufenthalt
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(3) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.
(5) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,