Das Land und die Gemeinden sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können. Die Kosten werden vom Land und von den Gemeinden getragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
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