(1) Die Hilfe ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts, längstens jedoch für zwei Monate zu gewähren.
(2) Bestehen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 nach Ablauf von zwei Monaten weiter, ist auf Antrag eine Verlängerung der Hilfeleistung für zwei weitere Monate zu bewilligen.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auf Antrag eine weitere Verlängerung der Hilfeleistung um bis zu zwei Monate bewilligt werden.
(4) Der Antrag auf Verlängerung gemäß Abs. 2 und 3 ist längstens zwei Wochen vor Fristablauf bei der Landesregierung einzubringen. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung werden die Kosten gemäß § 9 getragen.
(4a) (Anm.: entfallen)
(5) Die Frauenschutzeinrichtung ist verpflichtet, dem Land unverzüglich den Tag der Beendigung des Aufenthalts mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020
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