§ 5 StGschEG Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben

StGschEG - Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Alle Amtshandlungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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