(1) Anspruch auf Hilfe haben die in § 1 genannten Personen, wenn sie
1. | ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben, | |||||||||
2. | akuter physischer, psychischer oder sexueller -Gewalt von nahen Angehörigen ausgesetzt sind, | |||||||||
3. | zur Bewältigung der Gewaltsituation und zu ihrem Schutz einen Aufenthalt in einer sicheren Umgebung anstreben und | |||||||||
4. | Hilfe in einer Einrichtung in Anspruch nehmen, mit der das Land eine Vereinbarung gemäß § 13 abgeschlossen hat oder welche das Land selbst -anbietet. |
(2) Die Leitung der Frauenschutzeinrichtung hat die Landesregierung innerhalb von drei Tagen von der Aufnahme zu verständigen. Die Verständigung hat jedenfalls den Namen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Aufgenommenen und die Gründe der Aufnahme zu enthalten. Wenn die Landesregierung innerhalb von 14 Tagen feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, werden ab Verständigung der Frauenschutzeinrichtung keine Tagsätze mehr bezahlt.
(3) Bei der Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 glaubhaft zu machen.
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