§ 3 StGschEG Voraussetzungen für die Hilfe

StGschEG - Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Anspruch auf Hilfe haben die in § 1 genannten Personen, wenn sie

1.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben,

2.

akuter physischer, psychischer oder sexueller -Gewalt von nahen Angehörigen ausgesetzt sind,

3.

zur Bewältigung der Gewaltsituation und zu ihrem Schutz einen Aufenthalt in einer sicheren Umgebung anstreben und

4.

Hilfe in einer Einrichtung in Anspruch nehmen, mit der das Land eine Vereinbarung gemäß § 13 abgeschlossen hat oder welche das Land selbst -anbietet.

(2) Die Leitung der Frauenschutzeinrichtung hat die Landesregierung innerhalb von drei Tagen von der Aufnahme zu verständigen. Die Verständigung hat jedenfalls den Namen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Aufgenommenen und die Gründe der Aufnahme zu enthalten. Wenn die Landesregierung innerhalb von 14 Tagen feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, werden ab Verständigung der Frauenschutzeinrichtung keine Tagsätze mehr bezahlt.

(3) Bei der Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 glaubhaft zu machen.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 StGschEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StGschEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 StGschEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 StGschEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 StGschEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGschEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StGschEG
§ 4 StGschEG