Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen nahen Angehörigen im Sinne des § 382b Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2003, aus-gesetzt sind.
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