(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
1. | entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
2. | Information, | |||||||||
3. | qualifizierte Beratung. |
(2) Für Aufgaben des Gewaltschutzes durch täterbezogene Intervention sollen entsprechend spezialisierte Einrichtungen herangezogen werden.
(3) Das Land kann durch entsprechende Vereinbarungen spezialisierte Einrichtungen für täterbezogene Intervention fördern.
0 Kommentare zu § 12 StGschEG