§ 12 StGschEG Gewaltschutz durch täterbezogene Intervention

StGschEG - Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch

1.

entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit,

2.

Information,

3.

qualifizierte Beratung.

(2) Für Aufgaben des Gewaltschutzes durch täterbezogene Intervention sollen entsprechend spezialisierte Einrichtungen herangezogen werden.

(3) Das Land kann durch entsprechende Vereinbarungen spezialisierte Einrichtungen für täterbezogene Intervention fördern.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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