Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Hilfe umfasst
1.
die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten und Verpflegung,
2.
die Gewährung von fachgerechter Beratung und Betreuung, die zur Bewältigung der Gewalterfahrung erforderlich sind.
In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 StGschEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StGschEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 StGschEG