§ 16 StGschEG Verschwiegenheitspflicht

StGschEG - Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Das Personal der Einrichtungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Recht auf Auskunft besteht. Der Träger ist für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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