(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über
1. | den Auslastungsgrad, | |||||||||
2. | die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres, | |||||||||
3. | die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung, | |||||||||
4. | die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse. |
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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