(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
1. | entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
2. | Information, | |||||||||
3. | qualifizierte Beratung. |
(2) Ebenso sollen die erforderlichen Leistungen angeboten werden, die dem Schutz und der Hilfe Minderjähriger in Notsituationen vor, bei und nach psychischer oder physischer, insbesondere sexueller, Gewalt dienen.
(3) Für Aufgaben des Gewaltschutzes sollen entsprechend spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen herangezogen werden.
(4) Eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Kinderschutzeinrichtungen ist mit dem Ziel anzu-streben, Opfern und Betroffenen von Gewalt, insbesondere Minderjährigen, eine unmittelbare, unentgeltliche und anonyme Hilfe zu ermöglichen. Ebenso soll damit zu einer nachhaltigen Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung im Umgang mit Gewalt bei-getragen werden.
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