(1) Die nach diesem Gesetz abzuschließenden Vereinbarungen haben unter Berücksichtigung des Bedarfs insbesondere zu regeln:
1. | die zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
2. | die personellen, fachlichen und sachlichen Mindest-erfordernisse für die genannten Einrichtungen, | |||||||||
3. | die Kooperation mit anderen Einrichtungen, sofern es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich ist, | |||||||||
4. | die Verrechnung und | |||||||||
5. | die Evaluierungs- und Kontrollmaßnahmen. |
(2) Die Kündigung der Vereinbarungen ist bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder bei Verletzung der Vereinbarung jederzeit möglich. In allen anderen Fällen ist, sofern in der Vereinbarung keine Regelung getroffen wird, die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich.
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