Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen nahen Angehörigen im Sinne des § 382b Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2003, aus-gesetzt sind.
Die Hilfe umfasst
1. | die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten und Verpflegung, | |||||||||
2. | die Gewährung von fachgerechter Beratung und Betreuung, die zur Bewältigung der Gewalterfahrung erforderlich sind. |
(1) Anspruch auf Hilfe haben die in § 1 genannten Personen, wenn sie
1. | ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben, | |||||||||
2. | akuter physischer, psychischer oder sexueller -Gewalt von nahen Angehörigen ausgesetzt sind, | |||||||||
3. | zur Bewältigung der Gewaltsituation und zu ihrem Schutz einen Aufenthalt in einer sicheren Umgebung anstreben und | |||||||||
4. | Hilfe in einer Einrichtung in Anspruch nehmen, mit der das Land eine Vereinbarung gemäß § 13 abgeschlossen hat oder welche das Land selbst -anbietet. |
(2) Die Leitung der Frauenschutzeinrichtung hat die Landesregierung innerhalb von drei Tagen von der Aufnahme zu verständigen. Die Verständigung hat jedenfalls den Namen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Aufgenommenen und die Gründe der Aufnahme zu enthalten. Wenn die Landesregierung innerhalb von 14 Tagen feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, werden ab Verständigung der Frauenschutzeinrichtung keine Tagsätze mehr bezahlt.
(3) Bei der Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 glaubhaft zu machen.
(1) Die Hilfe ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts, längstens jedoch für zwei Monate zu gewähren.
(2) Bestehen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 nach Ablauf von zwei Monaten weiter, ist auf Antrag eine Verlängerung der Hilfeleistung für zwei weitere Monate zu bewilligen.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auf Antrag eine weitere Verlängerung der Hilfeleistung um bis zu zwei Monate bewilligt werden.
(4) Der Antrag auf Verlängerung gemäß Abs. 2 und 3 ist längstens zwei Wochen vor Fristablauf bei der Landesregierung einzubringen. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung werden die Kosten gemäß § 9 getragen.
(4a) (Anm.: entfallen)
(5) Die Frauenschutzeinrichtung ist verpflichtet, dem Land unverzüglich den Tag der Beendigung des Aufenthalts mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020
Alle Amtshandlungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Die Abgeltung der Kosten für die Hilfeleistung gemäß § 2 werden vom Land in Form von Tagsätzen der Frauenschutzeinrichtung überwiesen.
Die Landesregierung hat für die Kosten der Leistungen gemäß § 2 durch Verordnung Tagsätze festzu-legen. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb der Frauenschutzeinrichtung und die Erbringung der Leistungen durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gedeckt werden können.
Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
1. | entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
2. | Information, | |||||||||
3. | qualifizierte Beratung. |
(2) Ebenso sollen die erforderlichen Leistungen angeboten werden, die dem Schutz und der Hilfe Minderjähriger in Notsituationen vor, bei und nach psychischer oder physischer, insbesondere sexueller, Gewalt dienen.
(3) Für Aufgaben des Gewaltschutzes sollen entsprechend spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen herangezogen werden.
(4) Eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Kinderschutzeinrichtungen ist mit dem Ziel anzu-streben, Opfern und Betroffenen von Gewalt, insbesondere Minderjährigen, eine unmittelbare, unentgeltliche und anonyme Hilfe zu ermöglichen. Ebenso soll damit zu einer nachhaltigen Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung im Umgang mit Gewalt bei-getragen werden.
Das Land und die Gemeinden sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können. Die Kosten werden vom Land und von den Gemeinden getragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,
(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
1. | entsprechende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
2. | Information, | |||||||||
3. | qualifizierte Beratung. |
(2) Für Aufgaben des Gewaltschutzes durch täterbezogene Intervention sollen entsprechend spezialisierte Einrichtungen herangezogen werden.
(3) Das Land kann durch entsprechende Vereinbarungen spezialisierte Einrichtungen für täterbezogene Intervention fördern.
(1) Die nach diesem Gesetz abzuschließenden Vereinbarungen haben unter Berücksichtigung des Bedarfs insbesondere zu regeln:
1. | die zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
2. | die personellen, fachlichen und sachlichen Mindest-erfordernisse für die genannten Einrichtungen, | |||||||||
3. | die Kooperation mit anderen Einrichtungen, sofern es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich ist, | |||||||||
4. | die Verrechnung und | |||||||||
5. | die Evaluierungs- und Kontrollmaßnahmen. |
(2) Die Kündigung der Vereinbarungen ist bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder bei Verletzung der Vereinbarung jederzeit möglich. In allen anderen Fällen ist, sofern in der Vereinbarung keine Regelung getroffen wird, die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich.
(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über
1. | den Auslastungsgrad, | |||||||||
2. | die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres, | |||||||||
3. | die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung, | |||||||||
4. | die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse. |
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Die Landesregierung ist berechtigt zu kontrollieren, ob die an die Einrichtungen überwiesenen Mittel widmungsgemäß verwendet wurden. Die Träger der Einrichtungen und die gemäß dem 1. Abschnitt anspruchsberechtigten Frauen sind verpflichtet, der Landes-regierung die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Das Personal der Einrichtungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Recht auf Auskunft besteht. Der Träger ist für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, 113/2020, LGBl. Nr. 117/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, 113/2020, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,
Gesetz vom 16. November 2004 über die Gewährung von Hilfe in Frauenschutz- und Kinderschutzeinrichtungen sowie durch täterbezogene Intervention (Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz – StGschEG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 1432/1 AB EZ 1432/2 )