Norm: StGG Art10aStPO §149a Abs1 Z1 litbTKG 2003 §93 Abs1TKG 2003 §92 Abs3 Z3TKG 2003 §103 Abs4
Rechtssatz: Stammdaten unterliegen nicht dem im Art 10a StGG verankerten Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses (§ 93 Abs 1 Satz 1 TKG 2003 e contrario). Selbst bei dynamischen IP-Adressen erfordert die Übermittlung der zugehörigen Stammdaten an ein rite ermittelndes Gericht - der das Grundrecht auf Datenschutz nicht entgegensteht (§ 7 Abs 2 DSG) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §879 Abs1 BIABGB §879 Abs1 BIIoArbVG §96 Abs1 Z3DSG §1MRK Art8 IV3aStGG Art5StGG Art10a1.ZPMRK Art1 I1
Rechtssatz: Der Konflikt zwischen widerstreitenden Persönlichkeitsrechten stellt sich aus der Warte der Grundrechte betrachtet regelmäßig auch als Grundrechtskonflikt mit Drittwirkungseffekten dar. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung von einer grundrechtlich verankerten Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung aus. S... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 Abs2 IV3aStGG Art10aStPO §149a
Rechtssatz: Ein Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Art 10 a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. Darüber hinaus muß die Maßnahme einem anerkannten (legitimen) Ziel sowie einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprechen und verhältnismäßig sein. Die entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung wurde durch § 149 a ff StPO ge... mehr lesen...
Norm: DSG §1DSG §3FG §28FG §32MRK Art8 II1StGG Art10aStPO §149aTKG §87 Abs3 Z5TKG §93
Rechtssatz: Die hier relevanten Vermittlungsdaten (§§ 28 Z 3, 32 FG) betreffen die von der Post- und Telegraphenverwaltung als Betreiber des Fernmeldedienstes (§ 28 Z 1 FG) auf einem Datenträger (grundsätzlich nur zu Verrechnungszwecken für maximal drei Jahre) festgehaltenen Angaben über personenbezogene Daten (im Sinne des § 3 Z 1 DSG), die verfassungsrechtli... mehr lesen...
Norm: StGG Art10aStPO §149aStPO §149b
Rechtssatz: Das den Grundrechtseingriff erlaubende Gesetz muß das Verhalten der Behörde (Gerichte) so ausreichend vorausbestimmen, daß es für den Normadressaten vorausberechenbar und nachträglich auch überprüfbar ist (VfSlg 11455/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesen Erfordernissen entsprechen aber die gesetzlichen Vorschriften über die Telefonüberwachung nach §§ 149 a und 149 b StPO. ... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 Abs2 IV3aStGG Art10aStPO §149aStPO §149b
Rechtssatz: §§ 149 a und b StPO umschreiben Ausnahmen von dem durch Art 8 Abs 1 MRK und Art 10 a StGG geschützten Fernmeldegeheimnis. Entscheidungstexte 14 Os 20/91 Entscheidungstext OGH 23.04.1991 14 Os 20/91 Veröff: EvBl 1991/165 S 708 = AnwBl 1991,644 (Strigl) 13 Os 161/95 Ents... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 Abs2 IV3aStGG Art10aStPO §149aStPO §149b
Rechtssatz: Die Aufzeichnung des Inhalts eines zulässigerweise überwachten Fernmeldeverkehrs kann auch in einem gegen andere Personen als den ursprünglich Verdächtigen erst nachträglich eingeleiteten Strafverfahren verwertet werden. Entscheidungstexte 10 Os 183/75 Entscheidungstext OGH 18.06.1976 10 Os 183/75 Veröff: EvBl 1976/2... mehr lesen...