§ 78 StGB

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Wer einen andereneine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1.

einer minderjährigen Person,

2.

einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder

3.

einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,

dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2021

(1) Wer einen andereneine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1.

einer minderjährigen Person,

2.

einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder

3.

einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,

dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.