§ 78 StGB Mitwirkung an der Selbsttötung

Strafgesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 78.Paragraph 78,

Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseiner minderjährigen Person,
    2. 2.Ziffer 2einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
    3. 3.Ziffer 3einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, leidet oder die nicht gemäß Paragraph 7, StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
    dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2021
§ 78.Paragraph 78,

Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseiner minderjährigen Person,
    2. 2.Ziffer 2einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
    3. 3.Ziffer 3einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, leidet oder die nicht gemäß Paragraph 7, StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
    dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.