Die Tötungshandlung muss den Umständen und der Art nach geeignet sein, den gewünschten Taterfolg herbeizuführen.
Konkurrenzen:
Die auf die Tötung eines anderen abstellenden und dadurch mitverwiklichten Verletzungsdelikte (§§ 83 ff StGB) sind materiell subsidiär. Dies auch dann, wenn die Tat nach § 75 StGB vom Täter nur versucht (§ 15 StGB) wurde.