Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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