Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §4 Abs5;VStG §1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Voraussetzung für jede Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigen menschlichen Verhaltens ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Auch für das Verwaltungsstrafrecht gilt zufolge § 5 Abs 1 VStG (ungeachtet der Beweislastumkehr für Ungehorsamsdelikte) ebenso wie gem § 4 StGB das Schuldprinzip, dh ... mehr lesen...