Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karin A***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (1.) sowie der Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB (2.) und des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karin A***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (1.) sowie der Vergehen der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB (2.) und des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nac... mehr lesen...