Kommentar zum § 270 StGB

lexlegis am 16.05.2017

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§ 270 Abs 1 StGB ist gegenüber § 269 Abs 1 und § 84 Abs 2 StGB materiell subsidiär und gelangt nur zur Anwendung, wenn aus dem tätlichen Angriff auf den Beamten keine Körperverletzung nach § 83 StGB entstanden ist (diesfalls wäre das Verhalten nach § 84 Abs 2 StGB strafbar) und wenn der Angriff nicht den Zweck hatte den Beamten an einer Amtshandlung zu hindern (§ 269 Abs 1 StGB).

für Aygül Kök


§ 270 StGB | 2. Version | 6824 Aufrufe | 16.05.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 270, 16.05.2017
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