§ 270 Abs 1 StGB ist gegenüber § 269 Abs 1 und § 84 Abs 2 StGB materiell subsidiär und gelangt nur zur Anwendung, wenn aus dem tätlichen Angriff auf den Beamten keine Körperverletzung nach § 83 StGB entstanden ist (diesfalls wäre das Verhalten nach § 84 Abs 2 StGB strafbar) und wenn der Angriff nicht den Zweck hatte den Beamten an einer Amtshandlung zu hindern (§ 269 Abs 1 StGB).
für Aygül Kök