Rechtssatz: Verkehrsunfallbeteiligte Person trifft Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung. Festnahme wegen Betretens auf frischer Tat nach § 35 VStG gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer nicht bereit war, über den Unfallhergang eine Aussage zu machen bzw. seine Identität nachzuweisen. Festnahme überdies auch wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (Tätlicher Angriff auf einen Beamten im Zuge einer Amtshandlung; §§ 269 und 270 Abs. 1 StGB) nach § 175 Abs. 1 Z. 1 StP... mehr lesen...