Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Christoph S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Danach hat er am 12. Jänner 2009 in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, 1./ den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen, nämlich die Wohnung seiner... mehr lesen...