Hausfriedensbruch verlangt gewaltsames Eindringen oder ein Eindringen durch Drohung mit Gewalt.
Das bloße (widerrechtliche) Betreten eines fremden Hauses (ohne Gewalt oder Drohung) stellt eine Besitzstörung nach § 339 ABGB dar. Gemäß § 38 Abs 5 SPG kann in schweren Fällen die Polizei gerufen werden.