Kommentar zum § 109 StGB

lexlegis am 08.03.2017

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Hausfriedensbruch verlangt gewaltsames Eindringen oder ein Eindringen durch Drohung mit Gewalt.

Das bloße (widerrechtliche) Betreten eines fremden Hauses (ohne Gewalt oder Drohung) stellt eine Besitzstörung nach § 339 ABGB dar. Gemäß § 38 Abs 5 SPG kann in schweren Fällen die Polizei gerufen werden. 


§ 109 StGB | 2. Version | 15007 Aufrufe | 08.03.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 109, 08.03.2017
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