(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigen durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
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