§ 9 StDLG 2011 Elektronisches Verfahren

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigen durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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