(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen/ Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen/ Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
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