§ 7 StDLG 2011 Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die in § 6 Abs. 1 Z 5 genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 6 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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