(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die in § 6 Abs. 1 Z 5 genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 6 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
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