§ 10 StDLG 2011 Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

(2) Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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