§ 4 StDLG 2011 Begriffsbestimmungen

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

 1.

Anforderung: jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;

 2.

Dienstleistung: jede von Art. 57 AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

 3.

Dienstleistungsempfängerin/Dienstleistungsempfänger: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus unionsrechtlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;

 4.

Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer: jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 54 AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;

 5.

ersuchende Behörde: die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;

 6.

EWR-Staat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

 7.

Genehmigungsverfahren: jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;

 8.

Internal Market Information System (IMI): das von der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Richtlinie 2006/123/EG in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes.

 9.

Niederlassung: die tatsächliche Ausübung einer von Art. 49 AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;

10.

Niederlassungsmitgliedstaat: der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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