(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers, von der/dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG betreffend eine Dienstleistungserbringerin/einen Dienstleistungserbringer, von der/dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin/den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Diese/Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
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