§ 12 StDLG 2011 Zuständigkeiten

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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