(1) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. | Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften; | |||||||||
2. | Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen; | |||||||||
3. | sofern die Verwaltungsvorschriften die Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion vorsehen, Angaben darüber, dass | |||||||||
a) | die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt gilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde; | |||||||||
b) | die Entscheidungsfrist erst ab Vorliegen eines mängelfreien Antrages zu laufen beginnt, worauf in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist; | |||||||||
c) | die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängert werden kann, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist, worüber die Parteien vor Ablauf der Frist zu informieren sind; | |||||||||
d) | die Behörde den Eintritt der Genehmigung den Parteien so schnell wie möglich nachweislich schriftlich zu bestätigen hat; | |||||||||
e) | jede Partei das Recht hat, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung zu begehren; | |||||||||
4. | Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. |
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. | Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften; | |||||||||
2. | Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen; | |||||||||
3. | Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. |
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