§ 11 StDLG 2011 Empfangsbestätigung

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften;

2.

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

sofern die Verwaltungsvorschriften die Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion vorsehen, Angaben darüber, dass

a)

die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt gilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde;

b)

die Entscheidungsfrist erst ab Vorliegen eines mängelfreien Antrages zu laufen beginnt, worauf in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen ist;

c)

die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängert werden kann, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist, worüber die Parteien vor Ablauf der Frist zu informieren sind;

d)

die Behörde den Eintritt der Genehmigung den Parteien so schnell wie möglich nachweislich schriftlich zu bestätigen hat;

e)

jede Partei das Recht hat, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung zu begehren;

4.

Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;

2.

Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.

Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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