§ 13 StDLG 2011 Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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