Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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