(1) Dieses Gesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
1. | nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; | |||||||||
2. | Verkehrsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich von Titel VI des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV fallen; | |||||||||
3. | Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden; | |||||||||
4. | audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung; | |||||||||
5. | Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten; | |||||||||
6. | Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; | |||||||||
7. | soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben.
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