(1) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist Verbindungsstelle das Amt der Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
1. | wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) hat; | |||||||||
2. | bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind; | |||||||||
3. | bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat. |
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 18 und 19 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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