§ 6 StDLG 2011 Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten

aa)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern oder

bb)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern;

5.

Informationen über Stellen, die keine Behörden sind und Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/ Dienstleistungsempfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 StDLG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 StDLG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 StDLG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 StDLG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 StDLG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 StDLG 2011
§ 7 StDLG 2011