(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1. | Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten; | |||||||||
2. | Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind; | |||||||||
3. | Informationen über | |||||||||
a) | die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie | |||||||||
b) | die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken; | |||||||||
4. | Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen | |||||||||
a) | gegen Entscheidungen der Behörden sowie | |||||||||
b) | im Fall von Streitigkeiten | |||||||||
aa) | zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern oder | |||||||||
bb) | zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern; | |||||||||
5. | Informationen über Stellen, die keine Behörden sind und Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen. |
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/ Dienstleistungsempfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
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