§ 6 StDLG 2011 Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen

a)

gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten

aa)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern oder

bb)

zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern;

5.

Informationen über Stellen, die keine Behörden sind und Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/ Dienstleistungsempfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage einer Dienstleistungserbringerin/eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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