§ 18 StDLG 2011 Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

StDLG 2011 - Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.

(2) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

(3) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

1.

aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 2 für unzureichend gehalten werden und

2.

warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG erfüllen.

(4) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

(6) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2006/123/EG ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 StDLG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 StDLG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 StDLG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 StDLG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 StDLG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 StDLG 2011
§ 19 StDLG 2011