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(1) VerweiseSoweit in diesem Gesetz auf andere LandesPersonen-gesetze sind als Verweise auf und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die jeweils gültigesprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung zu verstehen.LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010
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(1) VerweiseSoweit in diesem Gesetz auf andere LandesPersonen-gesetze sind als Verweise auf und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die jeweils gültigesprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung zu verstehen.LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010
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