(1) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß §§ 13, 14a und 15 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 16 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligte Einrichtungen/anerkannte Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligt.
(5) Die Landesregierung kann in der Leistungs- und Entgeltverordnung gemäß § 46 regeln, in welchem Verhältnis neue oder geänderte Leistungen, die aufgrund einer Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung festlegt werden, zu Leistungen vor Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung stehen und inwieweit sich dies auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung bestehende Bewilligungen auswirkt. Bestehen solche Auswirkungen, dann sind die neuen und geänderten Leistungen mit Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung zu erbringen. Die dafür erforderlichen Änderungen des Betriebskonzepts sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(6) Verträge mit Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 4 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, und mit Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 45 Abs. 7 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 94/2014, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß § 47.
(7) Pilotprojekte gemäß § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 6 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 113/2015
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