§ 57e StBHG

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a. Einrichtungen der Behindertenhilfe haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins und 2 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, Einrichtungen der Behindertenhilfe haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Bewilligung von Einrichtungen gemäß § 44 Abs. 2 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß § 44. Die in § 44 Abs. 2 festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.Anträge auf Bewilligung von Einrichtungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StBHG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Die in Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Bewilligung von Diensten gemäß § 44 Abs. 3 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 44a Abs. 2.Anträge auf Bewilligung von Diensten gemäß Paragraph 44, Absatz 3, StBHG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auf Grundlage eines Sonderkonzepts gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auf Grundlage eines Sonderkonzepts gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, gelten als gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins und 2 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a,
  5. (5)Absatz 5Pilotprojekte gemäß § 44 Abs. 5 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.Pilotprojekte gemäß Paragraph 44, Absatz 5, StBHG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 einen Vertrag gemäß § 47 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 mit dem Land abgeschlossen haben, gelten bis 1. Jänner 2030 als gemäß § 47 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 anerkannt. Wird der Antrag auf Anerkennung gemäß § 47 bis spätestens 31. Dezember 2030 gestellt, entfällt die Voraussetzung der gemeinnützigen Betriebsführung im Sinne der §§ 34 ff BAO.Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, einen Vertrag gemäß Paragraph 47, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, mit dem Land abgeschlossen haben, gelten bis 1. Jänner 2030 als gemäß Paragraph 47, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, anerkannt. Wird der Antrag auf Anerkennung gemäß Paragraph 47 bis spätestens 31. Dezember 2030 gestellt, entfällt die Voraussetzung der gemeinnützigen Betriebsführung im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO.
  7. (7)Absatz 7Menschen mit Behinderung, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 eine Leistung gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 gewährt wird, sind diese Leistungen bis zum jeweiligen Bescheidende weiter zu gewähren, wenn die geforderten Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin gegeben sind.Menschen mit Behinderung, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, eine Leistung gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, gewährt wird, sind diese Leistungen bis zum jeweiligen Bescheidende weiter zu gewähren, wenn die geforderten Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin gegeben sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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