Die Behörde hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 bestehenden Rückersatzpflichten, die sich auf § 39 in den Fassungen vor der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 stützen und die nach § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 beitragspflichtig sind, bescheidmäßig in Beiträge gemäß § 39 umzuwandeln. Bis zur Festsetzung der Beiträge sind die Kostenrückersätze weiter zu leisten. Die geleisteten Kostenrückersätze sind mit den ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 zu leistenden Beiträgen gegenzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010
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