§ 55 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44a betreibt;eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß Paragraph 44 a, betreibt;
    2. 2.Ziffer 2eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44a betreibt;eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 44 a, betreibt;
    3. 3.Ziffer 3personenbezogene Daten (§ 49 Abs. 1 und 2) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;personenbezogene Daten (Paragraph 49, Absatz eins und 2) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;
    4. 4.Ziffer 4die Kontrolle der Behörde (§ 48) behindert oder vereitelt.die Kontrolle der Behörde (Paragraph 48,) behindert oder vereitelt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro
    zu bestrafen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

2.

eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

3.

Daten (§ 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;

4.

die Tätigkeit (§ 48) der Behörde behindert oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;

2.

gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44a betreibt;eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß Paragraph 44 a, betreibt;
    2. 2.Ziffer 2eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44a betreibt;eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 44 a, betreibt;
    3. 3.Ziffer 3personenbezogene Daten (§ 49 Abs. 1 und 2) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;personenbezogene Daten (Paragraph 49, Absatz eins und 2) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;
    4. 4.Ziffer 4die Kontrolle der Behörde (§ 48) behindert oder vereitelt.die Kontrolle der Behörde (Paragraph 48,) behindert oder vereitelt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Eurogemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro
    zu bestrafen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

2.

eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44 betreibt;

3.

Daten (§ 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;

4.

die Tätigkeit (§ 48) der Behörde behindert oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;

2.

gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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