Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen (§ 43) und die Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe (§ 45§ 44) gilt:
1. | alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit, | |||||||||
2. | die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen (§ 43) und die Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe (§ 45§ 44) gilt:
1. | alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit, | |||||||||
2. | die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014