§ 54 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen (§ 43) und die Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe (§ 45§ 44) gilt:

1.

alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,

2.

die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2014

Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen (§ 43) und die Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe (§ 45§ 44) gilt:

1.

alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit,

2.

die Kosten für die amtswegige Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen sind von Amts wegen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014

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