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Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 44§ 47) gilt:Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 47,) gilt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 28/2014LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 94/2014LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 44§ 47) gilt:Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (Paragraph 44,, Paragraph 44 a,, Paragraph 47,) gilt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 28/2014LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 94/2014LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,