§ 45 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Betriebsbewilligung gänzlich oder soweit möglich teilweise zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsUmstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung befürchten lassen;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entspricht;
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung oder der Dienst wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder strafgerichtlich zu einer Strafe auf Grund eines Straftatbestands verurteilt wird, der einen einwandfreien Betrieb der Einrichtung oder des Dienstes nicht erwarten lässt;
    4. 4.Ziffer 4eine sonstige Voraussetzung für die Betriebsbewilligung gemäß § 44a nicht mehr gegeben ist.eine sonstige Voraussetzung für die Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Betriebsbewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Betriebsbewilligung ist die Landesregierung verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere bedarfsgerechte und geeignete Betreuung zu suchen.

(1) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn

1.

Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen,

2.

die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 44 nicht mehr gegeben sind.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.

(3) Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsWerden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Betriebsbewilligung gänzlich oder soweit möglich teilweise zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsUmstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung befürchten lassen;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entspricht;
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung oder der Dienst wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder strafgerichtlich zu einer Strafe auf Grund eines Straftatbestands verurteilt wird, der einen einwandfreien Betrieb der Einrichtung oder des Dienstes nicht erwarten lässt;
    4. 4.Ziffer 4eine sonstige Voraussetzung für die Betriebsbewilligung gemäß § 44a nicht mehr gegeben ist.eine sonstige Voraussetzung für die Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Betriebsbewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Betriebsbewilligung ist die Landesregierung verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere bedarfsgerechte und geeignete Betreuung zu suchen.

(1) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn

1.

Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen,

2.

die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 44 nicht mehr gegeben sind.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.

(3) Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten