§ 45 StBHG Widerruf der Betriebsbewilligung

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden bei dereiner Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die BewilligungBetriebsbewilligung gänzlich oder soweit möglich teilweise zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsUmstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung befürchten lassen,;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entspricht;
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung oder der Dienst wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder strafgerichtlich zu einer Strafe auf Grund eines Straftatbestands verurteilt wird, der einen einwandfreien Betrieb der Einrichtung oder des Dienstes nicht erwarten lässt;
    4. 24.Ziffer 24die Voraussetzungeneine sonstige Voraussetzung für die BewilligungBetriebsbewilligung gemäß § 44 § 44a nicht mehr gegeben sindist.die Voraussetzungeneine sonstige Voraussetzung für die BewilligungBetriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, nicht mehr gegeben sindist.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die BewilligungBetriebsbewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig mit dem Widerruf einer BewilligungBetriebsbewilligung ist die BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäßebedarfsgerechte und geeignete Betreuung zu suchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 74/2007LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 62/2011LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 10/2012LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 94/2014LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsWerden bei dereiner Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die BewilligungBetriebsbewilligung gänzlich oder soweit möglich teilweise zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsUmstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung befürchten lassen,;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entspricht;
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung oder der Dienst wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder strafgerichtlich zu einer Strafe auf Grund eines Straftatbestands verurteilt wird, der einen einwandfreien Betrieb der Einrichtung oder des Dienstes nicht erwarten lässt;
    4. 24.Ziffer 24die Voraussetzungeneine sonstige Voraussetzung für die BewilligungBetriebsbewilligung gemäß § 44 § 44a nicht mehr gegeben sindist.die Voraussetzungeneine sonstige Voraussetzung für die BewilligungBetriebsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, nicht mehr gegeben sindist.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die BewilligungBetriebsbewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
  3. (3)Absatz 3Gleichzeitig mit dem Widerruf einer BewilligungBetriebsbewilligung ist die BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäßebedarfsgerechte und geeignete Betreuung zu suchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 74/2007LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 62/2011LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 10/2012LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 94/2014LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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