§ 43 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 44a erfüllen.Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 44 a, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
  3. (3)Absatz 3Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, mobil erbringen.
  4. (4)Absatz 4Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß § 44a Abs. 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß Paragraph 44 a, Absatz 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß Paragraph 11, Behinderteneinstellungsgesetz fördern.

(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44) sind.

(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.

(3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.

(4) Sonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß § 44 Abs. 4 und 5, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.

(5) Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 44a erfüllen.Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß Paragraph 44 a, erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
  3. (3)Absatz 3Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß Paragraph 3, mobil erbringen.
  4. (4)Absatz 4Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß § 44a Abs. 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß Paragraph 44 a, Absatz 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß Paragraph 11, Behinderteneinstellungsgesetz fördern.

(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44) sind.

(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.

(3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.

(4) Sonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß § 44 Abs. 4 und 5, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.

(5) Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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