§ 43 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.2024

(1) Als EinrichtungEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe geltensowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44) sind.

(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, in denendie Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. avollstationär, c, d, fa, h und i teilstationär oder vollstationär erbracht werden. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

a)

wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht,

b)

wenn die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und

c)

wenn ein aktuelles Gutachten über einen aus-reichenden Brandschutz vorliegt.

(2a) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert und die Leistung auf einem allgemein anerkannten Sonderkonzept beruht, ist Abs. 2 lit. a nicht anzuwendenambulant erbringen.

(3) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer BewilligungDienste der EignungBehindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Leistung fürSteiermark, die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die VoraussetzungenHilfeleistungen gemäß Abs. 2 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch§ 3 mobil erbringen.

(4) Träger von EinrichtungenSonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß § 44 Abs. 4 und 5, die Leistungen gemäß Abs. 1keine Bewilligung als Einrichtung oder 3 erbringen, können nur dann verrechnen, wenn das Land mit ihnen einen Vertrag abgeschlossen hat. Die ÜbernahmeDienst der Kosten erfolgt in Form von TagsätzenBehindertenhilfe aufweisen.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes herangezogen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung einer Einrichtung außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieser Einrichtung mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein RechtsanspruchDas Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2014

(1) Als EinrichtungEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe geltensowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44) sind.

(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, in denendie Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. avollstationär, c, d, fa, h und i teilstationär oder vollstationär erbracht werden. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

a)

wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht,

b)

wenn die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und

c)

wenn ein aktuelles Gutachten über einen aus-reichenden Brandschutz vorliegt.

(2a) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert und die Leistung auf einem allgemein anerkannten Sonderkonzept beruht, ist Abs. 2 lit. a nicht anzuwendenambulant erbringen.

(3) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer BewilligungDienste der EignungBehindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Leistung fürSteiermark, die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die VoraussetzungenHilfeleistungen gemäß Abs. 2 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch§ 3 mobil erbringen.

(4) Träger von EinrichtungenSonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß § 44 Abs. 4 und 5, die Leistungen gemäß Abs. 1keine Bewilligung als Einrichtung oder 3 erbringen, können nur dann verrechnen, wenn das Land mit ihnen einen Vertrag abgeschlossen hat. Die ÜbernahmeDienst der Kosten erfolgt in Form von TagsätzenBehindertenhilfe aufweisen.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes herangezogen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung einer Einrichtung außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieser Einrichtung mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein RechtsanspruchDas Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014

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