Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Als EinrichtungEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe geltensowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44) sind.
(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, in denendie Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. avollstationär, c, d, fa, h und i teilstationär oder vollstationär erbracht werden. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2a) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert und die Leistung auf einem allgemein anerkannten Sonderkonzept beruht, ist Abs. 2 lit. a nicht anzuwendenambulant erbringen.
(3) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer BewilligungDienste der EignungBehindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Leistung fürSteiermark, die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die VoraussetzungenHilfeleistungen gemäß Abs. 2 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch§ 3 mobil erbringen.
(4) Träger von EinrichtungenSonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß § 44 Abs. 4 und 5, die Leistungen gemäß Abs. 1keine Bewilligung als Einrichtung oder 3 erbringen, können nur dann verrechnen, wenn das Land mit ihnen einen Vertrag abgeschlossen hat. Die ÜbernahmeDienst der Kosten erfolgt in Form von TagsätzenBehindertenhilfe aufweisen.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes herangezogen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung einer Einrichtung außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieser Einrichtung mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein RechtsanspruchDas Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Als EinrichtungEinrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe geltensowie sonstige Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet (§ 44) sind.
(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, in denendie Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. avollstationär, c, d, fa, h und i teilstationär oder vollstationär erbracht werden. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2a) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert und die Leistung auf einem allgemein anerkannten Sonderkonzept beruht, ist Abs. 2 lit. a nicht anzuwendenambulant erbringen.
(3) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer BewilligungDienste der EignungBehindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Leistung fürSteiermark, die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die VoraussetzungenHilfeleistungen gemäß Abs. 2 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch§ 3 mobil erbringen.
(4) Träger von EinrichtungenSonstige Leistungserbringer sind Leistungserbringer gemäß § 44 Abs. 4 und 5, die Leistungen gemäß Abs. 1keine Bewilligung als Einrichtung oder 3 erbringen, können nur dann verrechnen, wenn das Land mit ihnen einen Vertrag abgeschlossen hat. Die ÜbernahmeDienst der Kosten erfolgt in Form von TagsätzenBehindertenhilfe aufweisen.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes herangezogen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung einer Einrichtung außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieser Einrichtung mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein RechtsanspruchDas Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014