§ 35 StBHG Rückzahlungspflicht

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine

1.

zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt,

2.

zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe,

3.

nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘

zurückzuzahlen.

(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,

2.

dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder

3.

das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.2024
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