§ 36 StBHG Einstellung der Zahlung

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.

(2) Die Zahlung ist ferner einzustellen, solange sich der Mensch mit Behinderung trotz einer unter Androhung der Einstellung zu seinen Handen zugestellten Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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