§ 38 StBHG Ersatz der Reisekosten

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm durch eine Ladung einer zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde erwachsen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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