Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
a)Litera awährend der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe,
b)Litera bsolange sich der Mensch mit Behinderung im Ausland aufhält,
c)Litera csolange der Mensch mit Behinderung auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers oder des Bundes im Rahmen der Kriegsopferversorgung bzw. der Versorgung nach dem Opferfürsorgegesetz oder der Sozialhilfe oder durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer stationären Einrichtungen nach dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz untergebracht ist und Unterkunft sowie Verpflegung erhält; der Anspruch auf Mietzinsbeihilfe ruht jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat, der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht zu 80 Prozent, 20 Prozent gebühren als monatliche Zuwendung.
(2)Absatz 2Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.Das Ruhen nach Absatz eins, Litera b, tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
(3)Absatz 3In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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