(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
a) | während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe, | |||||||||
b) | solange sich der Mensch mit Behinderung im Ausland aufhält, | |||||||||
c) | solange der Mensch mit Behinderung auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers oder des Bundes im Rahmen der Kriegsopferversorgung bzw. der Versorgung nach dem Opferfürsorgegesetz oder der Sozialhilfe oder durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Anstalt bzw. einem Heim der Sozialhilfe untergebracht ist und Unterkunft sowie Verpflegung erhält; der Anspruch auf Mietzinsbeihilfe ruht jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat, der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht zu 80 Prozent, 20 Prozent gebühren als Taschengeld. |
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
(3) In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
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