§ 34 StBHG Anzeigepflicht

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Mietzinsbeihilfe maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Euro im Monat betragen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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