§ 32 StBHG Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und auf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 StBHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 StBHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 StBHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 StBHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 StBHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 StBHG
§ 33 StBHG