§ 32 StBHG Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen

StBHG - Steiermärkisches Behindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und auf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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